Satzung des Fördervereins Herold´sches Erbe e.V.
§ 1
Der Verein führt
den Namen Herold´sches Erbe.
Der Verein hat seinen
Sitz in 59602 Rüthen-Hoinkhausen.
§ 2
Zielsetzung des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke sowie die Förderung des Brauchtums, der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Die Förderung der kulturellen Zwecke wird verwirklicht durch den Erhalt und die angemessene Nutzung der historischen „denkmalgeschützten“ Gebäude (wie z.B. die Herold‘sche Schule), die mit der Tätigkeit und dem Wirkungsfeld von Pfarrer Melchior Ludolf Herold im Kirchspiel Hoinkhausen verbunden sind.
Hinsichtlich des Brauchtums, der Heimatpflege und der Heimatkunde wird die Zusammenarbeit mit Vereinen (z.B. den ansässigen Schützenvereinen) im Sinne von Projekthilfen angestrebt, um örtliche Traditionen zu erhalten und in Vergessenheit geratenes Brauchtum wieder zu beleben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen
ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen
weiterhin keine Personen
durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Wirtschaftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können alle
vollgeschäftsfähigen natürlichen Personen, alle Personengemeinschaften
und alle juristischen Personen werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben
darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht
nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen.
§ 5
Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck und die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. bei natürlichen Personen durch Tod. bei Personengemeinschaften und juristischen Personen durch Auflösung bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft,
gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er beträgt im Gründungsjahr Euro 15,00.
Der erste Jahresbeitrag wird
bei Eintritt fällig und folgende Jahresbeiträge werden zum 01.April
eines jeden Jahres durch Bankeinzug erhoben.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellv. Vorsitzenden
- dem Geschäfts- und
Schriftführer
- dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
In der ersten Mitgliederversammlung nach Änderung bzw. Neufassung des § 8 der Vereinssatzung wird der Vorsitzende und der Geschäftsführer für 2 Jahre und der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart einmalig für 1 Jahr gewählt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der übrige Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9
Beirat
Zur Unterstützung des
Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden.
Die Mitglieder des Beirates
werden vom Vorstand für einen begrenzten Zeitraum ernannt.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Sie soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung hat 21 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer
jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine
Anwesenheitsliste beizufügen.
§ 11
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung
wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung
ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Entlastung des Vorstandes
ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Kirchengemeinde St. Pankratius Hoinkhausen, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.